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Nebenkostenabrechnung, verständlich für den Mieter und rechtssicher für Sie als Vermieter!

Nebenkostenabrechnung für Mieter Als Vermieter eines Miethauses möchten Sie alle Fäden in Ihrer Hand behalten. Sie kümmern sich selbst um neue Mieter bzw. um die Durchführung von Reparaturen an Ihrer Immobilie?

Ihre Zeit ist begrenzt?

  • Die Nebenkostenabrechnung mit dem Mieter ist nun dringend zu erledigen?
  • In Ihrer Freizeit wollen Sie nicht noch die ganze Buchhaltung, Mahnwesen für Ihre Vermietung machen?
  • Sie wollen rechtssichere Nebenkostenabrechnung und haben nicht die Zeit sich permanent mit Mietrecht zu befasssen?

Geben Sie doch gezielt einzelne Bereiche auf Dauer oder zeitlich begrenzt an uns als Hausverwalter ab!

Als Abrechnungsservice für Vermieter erstellen wir für Sie die Nebenkostenabrechnung Ihres Miethauses. Wir kennen durch unser Tagesgeschäft als Immobilienverwaltung die Problemfelder Mieter und Vermieter.  Ob Beratung oder qualifizierte Erstellung der Nebenkostenabrechnung für die Mieter, wir können Ihnen in allen Angelenheiten der Verwaltung Ihrer Immobile einen professionellen Service bieten.


Nebenkostenabrechnung von erfahrener Hausverwaltung

Als Hausverwaltung mit Erfahrung seit 1993 in Sachen Mietverwaltung unterstützen wir Vermieter bei der Nebenkostenabrechnung Ihrer Immobilien. Sie entscheiden dabei ob Sie lediglich die Nebenkostenabrechnungen erstellen lassen, Unterstützung bei der Vermietung Ihrer Immobilie benötigen oder welchen Service von Ihnen aktuell benötigt wird.

  • Erstellung der jährlichen Nebenkostenabrechnung, Dokumentation

  • Buchhaltung mit Mieter Mahnwesen und Nebenkostenabrechnung, Dokumentation

  • Unterstützung bei der Vermietung Ihrer Immobilie

  • Beratung rund um die Hausverwaltung Ihrer Immobilie

Verständliche und rechtssichere Nebenkostenabrechnungen durch Kenntnis des aktuellen Mietrechts sind für Sie als Vermieter wichtig. Ein Rechtsstreit mit dem Mieter ist teuer und zeitaufwendig. Erfahrung und Kompetenz bei der Erstellung Ihrer Nebenkostenabrechnung sind ein "muss".  Als Hausverwaltung mit Erfahrung seit 1993 in der Mietverwaltung, Wohnungseigentumsverwaltung und der damit verbundenen Nebenkostenabrechnung mit dem Mieter stehen wir für Fachkompetenz, Zuverlässigkeit und Nähe zum Kunden.

Kann man die Nebenkostenabrechnung nicht auch Online machen?

Klar kann man das. Anstatt an Ihrem PC in Excel geben Sie die Abrechnungsdaten jetzt in einen Browser ein. Ergebnis: Gleiche Arbeit nur kostet es jetzt noch Geld dazu! Aber Sie wollten doch Zeit sparen? Und Sie wollten auf die Erfahrung eines Profis zurückgreifen um auch eine rechtssichere Nebenkostenabrechnung zu bekommen?

Daher sollten Sie als Vermieter jetzt Ihr Angebot für eine verständliche und rechtssichere Nebenkostenabrechnung Ihrer Immobilie anfordern!


Fordern Sie als Vermieter Ihr Angebot zur Nebenkostenabrechnung an!

Nebenkostenabrechnung Angebot Wir möchten Ihnen ein auf Ihre Anforderungen als Vermieter zugeschnittenes Angebot der Nebenkostenabrechnung machen.

Dabei sollten wir über die von Ihnen gewünschten Leistungen der Hausverwaltung sprechen. Insbesondere sollten wir besprechen wie  die für die Erstellung einer Nebenkostenabrechnung notwendigen Unterlagen (Mietvertrag, Belege, Heizkostenabrechnung, Kontoauszüge) Ihnen vorliegen, wie Sie diese uns bereit stellen möchten und was Ihnen als Vermieter wichtig ist.

 


Informationen zur Betriebskostenabrechnung mit dem Mieter

Die Erstelllung der Betriebskostenabrechnung zählt sicher zu den wichtigsten Aufgaben eines Vermieters oder Verwalters. Nur durch eine fachlich korrekte Abrechnung kann der Vermieter von seinem Mieter eine Nachzahlung fordern. Geregelt wird dieser sowohl für den Hausverwalter, Eigentümer und Mieter wichtige Sachverhalt in der BetrKV. Diese Verordnung regelt welche der Betriebskosten einer Immobilie auf den Mieter einer Wohnung im Rahmen der Abrechnung von der Verwaltung umgelegt werden können. Voraussetzung ist natürlich die vorherige Vereinbarung im Mietvertrag.

Warum müssen Sie als Vermieter abrechnen?

Wenn Ihr Mieter Vorauszahlungen auf die Betriebskosten leistet sind Sie gemäß § 556 BGB verpflichtet diese jährlich abzurechnen.

Welche Nebenkosten können auf den Mieter umgelegt werden?

Betriebskosten sind Kosten, die dem Eigentümer einer vermieteten Wohnung oder eines Miethauses laufend entstehen. Die Kosten müssen weder in der selben Höhe, noch in jährlichen Zeitabständen anfallen. Somit gehören auch Kosten, welche lediglich alle paar Jahre anfallen, wie z.B. die Reinigung des Öltanks zu den Betriebskosten.

Zu den sonstigen Betriebskosten gehören Betriebskosten, welche nicht unter die Nr. 1 - 16 fallen. Für Ihre Umlagefähigkeit ist allerdings Bedingung, dass diese im Mietvertrag genau bezeichnet wurden.

  1. laufende öffentliche Lasten des Grundstücks,
  2. Kosten der Wasserversorgung,
  3. Kosten der Entwässerung,
  4. Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage, Kosten der zentralen Brennstoffversorgungsanlage, Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, Kosten der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten,
  5. Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage, Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, Kosten der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten,
  6. Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen,
  7. Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs,
  8. Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung,
  9. Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung,
  10. Kosten der Gartenpflege,
  11. Kosten der Beleuchtung,
  12. Kosten der Schornsteinreinigung,
  13. Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung,
  14. Kosten für den Hauswart,
  15. Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantennenanlage, Kosten des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage,
  16. Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege,
  17. sonstige Betriebskosten.

Können die Kosten der Hausverwaltung auf den Mieter umgelegt werden?

Nein. Die Betriebskostenverordnung regelt klar im § 1 (2) 1. BetrKV dass Verwaltungskosten nicht zu den (umlagefähigen) Betriebskosten gehören und somit nicht auf den Mieter umlegbar sind. Weiterhin wird im folgenden Absatz auch die Umlage von Instandhaltungskosten der Immobilie auf den Mieter ausgeschlossen.

Fristen für die Nebenkostenabrechnung mit dem Mieter

Die Abrechnung durch den Vermieter oder Hausverwalter hat jährlich zu erfolgen. Dem Mieter ist die Abrechnung nach § 556 (3) BGB bis spätestens zum Ablauf des 12. Monats des Folgejahres zuzustellen. Dabei ist der Zugang beim Mieter alleine ausschlaggebend (Urteil BGH 21.01.2009; VIII ZR 107/08). Und diesen Zugang hat der Vermieter bei einem eventuellen Rechtsstreit auch zu beweisen. Praxistipp: Wer spät im Jahr dem Mieter die Nebenkostenabrechnung zustellen will, sollte entweder per Einschreiben/Rückschein oder durch Zustellung und Dokumentation zusammen mit einem neutralen Dritten die Abrechnung dem Mieter zukommen lassen.

Inhalte der Betriebskostenabrechnung

Die von der Immobilienverwaltung oder vom Vermieter erstellte Betriebskostenabrechnung muss für den Mieter nachvollziehbar sein und ihm eine problemlose Prüfung ermöglichen. Auch für den Vermieter ist die Erstellung einer ordnungsgemäßen Abrechnung elementar. Nur durch eine Form- und fristgerechte Nebenkostenabrechnung kann er Nachzahlungen von seinem Mieter fordern. Daher sollte die Nebenkostenabrechnung Mindestanforderungen erfüllen:

  • Abrechnungszeitraum
  • Zeitpunkt der Erstellung
  • Name des Vermieters oder der Hausverwaltung als Aussteller,
  • Angabe der abgerechneten Wohnung
  • Angabe und Erläuterung des Umlageschlüssels
  • Zusammenstellung der Gesamtkosten
  • Berechnung des Anteils des Mieters
  • Berücksichtigung der vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen